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Marketing 10 Min. Lesezeit

Barrierefreie Website: was das BFSG von Betrieben verlangt

Wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wirklich trifft, wer ausgenommen ist, welche Fehler fast jede Seite hat und warum ein Plugin nicht reicht.

Illustration: Browserfenster mit großer Schrift, Kontrastsymbol, Tabulatortaste und Symbol für Barrierefreiheit.

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites barrierefrei sein, über die Verbraucher einen Vertrag anbahnen oder abschließen können, etwa Onlineshops und Online Terminbuchungen. So regelt es das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, reine Informationsseiten sind laut Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Maßstab ist in der Praxis WCAG 2.1 auf Stufe AA. Stand September 2026.

Betrifft das BFSG meine Website?

Das BFSG erfasst sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die ein Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag anbahnt oder abschließt. Das Bundesarbeitsministerium nennt in seinen Leitlinien das Beispiel eines Friseursalons: Verkauft er Pflegeprodukte online und bietet eine Online Terminbuchung an, fallen beide Funktionen unter das Gesetz, und zwar die ganze Website samt Bestellweg.

Typische Fälle für kleine Betriebe
Ihre WebsiteVom BFSG erfasst?Grundlage
Reine Visitenkarte: Leistungen, Referenzen, Kontaktdatenin der Regel neinEinschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Informationsseite mit einfachem Kontaktformularnicht abschließend geklärtWeder Leitlinien noch Fachstelle regeln diesen Fall ausdrücklich
Online Terminbuchung für PrivatkundenjaLeitlinien des Bundesarbeitsministeriums
Onlineshop für Privatkundenja§ 1 und § 2 BFSG
Angebot nur für GeschäftskundenneinDas Gesetz schützt Verbraucher
Kleinstunternehmen mit Dienstleistungausgenommen§ 3 Abs. 3 BFSG
Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Drei Beispiele aus der Praxis

  • Physiotherapie mit sechs Mitarbeitern, rund 500.000 Euro Umsatz und Online Terminbuchung: Die Buchung ist erfasst, aber als Kleinstunternehmen mit Dienstleistung ist die Praxis ausgenommen.
  • Sanitärbetrieb mit 14 Mitarbeitern und reiner Informationsseite: nach Einschätzung der Fachstelle in der Regel nicht erfasst.
  • Fahrradhändler mit zwölf Mitarbeitern und Onlineshop für Privatkunden: Der Shop ist erfasst, und die Ausnahme greift nicht, weil der Betrieb zehn oder mehr Beschäftigte hat.

Was eine barrierefreie Website konkret bedeutet

Eine barrierefreie Website lässt sich von allen Menschen nutzen, auch mit Sehschwäche, ohne Maus, mit Screenreader oder mit vergrößerter Schrift. Die Verordnung zum BFSG fasst das in vier Worten: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die Norm EN 301 549, die auf die Web Richtlinien WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA verweist.

95,9 %

der Startseiten

der eine Million meistbesuchten Websites haben erkennbare Fehler. WebAIM Million 2026.

83,9 %

zu wenig Kontrast

Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist der häufigste Fehler überhaupt.

56

Fehler je Seite

im Durchschnitt, mehr als im Vorjahr mit 51.

Die häufigsten Barrieren und was dagegen hilft
BarriereAnteil der StartseitenLösung
Zu geringer Farbkontrast83,9 %Text mindestens im Kontrast 4,5 zu 1 zum Hintergrund
Bilder ohne Beschreibung53,1 %Jedes aussagekräftige Bild bekommt einen Alternativtext
Formularfelder ohne Beschriftung51,0 %Jedes Feld hat ein sichtbares, verknüpftes Label
Leere Links46,3 %Links und Symbole mit verständlichem Text versehen
Leere Schaltflächen30,6 %Knöpfe sagen, was sie tun, auch für Screenreader
Keine Sprache festgelegt13,5 %Seitensprache Deutsch im Code angeben
Quelle: WebAIM Million, Februar 2026. Automatisch erkennbare Fehler, die tatsächliche Zahl der Barrieren liegt höher.

Die gute Nachricht steckt in derselben Tabelle: Die sechs häufigsten Fehler sind handwerklich einfach zu beheben. Sie brauchen keine neue Website, sondern jemanden, der sie Punkt für Punkt durchgeht.

Barrieren Schnellcheck in zehn Minuten

Ob Ihre Website grobe Barrieren hat, finden Sie ohne Fachwissen heraus. Legen Sie die Maus zur Seite und prüfen Sie die folgenden Punkte selbst. Jeder Haken ist ein Punkt, der schon stimmt.

Viele der Punkte helfen allen Besuchern, nicht nur Menschen mit Einschränkung. Ein gut lesbarer Kontrast und ein Formular, das klar sagt, was fehlt, bringen mehr Anfragen. Mehr dazu steht im Beitrag Conversion Optimierung.

Bußgeld, Marktüberwachung und Abmahnungen

Das BFSG sieht in § 37 Bußgelder bis 100.000 Euro vor, für bestimmte Verstöße bis 10.000 Euro. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie hat im September 2025 ihre Arbeit aufgenommen, und Verbraucher können dort Barrieren melden.

Der zweite Druck kommt von Wettbewerbern. Im August 2025 berichtete der Händlerbund über erste Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit, allerdings ohne konkret benannte Verstöße und mit Zweifeln an der Stellung des Abmahnenden als Wettbewerber. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt abgemahnt werden können, hat nach unserem Stand noch kein Gericht entschieden.

Mythen rund um das BFSG und Overlays

  • Verbreitet Ein Plugin mit Symbol unten rechts macht die Seite barrierefrei.

    Tatsächlich Overlays reparieren fehlende Bildtexte, Tastaturbedienung und Formulare nicht zuverlässig. Die US Handelsbehörde FTC hat den Anbieter accessiBe 2025 wegen dieses Versprechens zu einer Zahlung von einer Million Dollar verpflichtet.

  • Verbreitet Kleine Betriebe sind immer raus.

    Tatsächlich Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen: unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Schon der zehnte Mitarbeiter beendet die Ausnahme.

  • Verbreitet Für Websites gilt eine Übergangsfrist bis 2030.

    Tatsächlich Die Frist in § 38 betrifft vor allem Produkte, die vor Juni 2025 im Einsatz waren, und bestehende Verträge. Eine allgemeine Schonfrist für Websites ist das nicht, die Auslegung ist umstritten.

  • Verbreitet Jede Website muss jetzt barrierefrei sein.

    Tatsächlich Das BFSG betrifft Verbraucherverträge im Netz. Eine reine Informationsseite ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst.

Barrierefreie Website in fünf Schritten

Eine barrierefreie Website entsteht nicht mit einem Klick, aber auch nicht mit einem Großprojekt. Für einen kleinen Betrieb reicht meist diese Reihenfolge.

  1. Schritt 1

    Betroffenheit klären

    Verbraucher oder Geschäftskunden? Vertragsabschluss online? Kleinstunternehmen mit Dienstleistung? Ergebnis schriftlich festhalten.

  2. Schritt 2

    Bestand prüfen

    Schnellcheck von oben, dann Prüfung mit einem Werkzeug wie WAVE oder Lighthouse und eine Stichprobe mit Screenreader.

  3. Schritt 3

    Die großen Fehler beheben

    Kontrast, Bildtexte, Formularlabels, Tastaturbedienung, Überschriftenstruktur. Das deckt den Großteil ab.

  4. Schritt 4

    Erklärung veröffentlichen

    Informationen zur Barrierefreiheit mit Stand, bekannten Einschränkungen und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

  5. Schritt 5

    Bei jeder Änderung mitdenken

    Neue Bilder, Formulare oder Seiten gleich barrierefrei anlegen, statt später nachzubessern.

Steht ohnehin ein Neubau an, ist das der günstigste Zeitpunkt: Barrierefreiheit von Anfang an einzuplanen kostet einen Bruchteil dessen, was das Nachrüsten kostet. Worauf es beim Neubau sonst ankommt, zeigt die Checkliste für den Website Relaunch.

Häufige Fragen zur barrierefreien Website

Muss meine Website nach dem BFSG barrierefrei sein?

Wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen können, etwa im Onlineshop oder über eine Online Terminbuchung, sehr wahrscheinlich ja. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Reine Informationsseiten sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht erfasst.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Seit dem 28. Juni 2025. Es gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die ab diesem Tag für Verbraucher erbracht werden.

Fällt ein Kontaktformular unter das BFSG?

Das ist nicht abschließend geklärt. Weder die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums noch die Fragen und Antworten der Bundesfachstelle behandeln das einfache Kontaktformular ausdrücklich. Entscheidend ist, ob darüber ein Vertrag mit einem Verbraucher angebahnt wird. Wer auf Nummer sicher gehen will, gestaltet das Formular ohnehin barrierefrei, denn der Aufwand ist gering.

Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Das Gesetz sieht in § 37 Bußgelder bis 100.000 Euro vor, für bestimmte Verstöße bis 10.000 Euro. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Daneben gab es seit August 2025 erste Abmahnungen durch Wettbewerber, ob diese vor Gericht halten, ist noch offen.

Reicht ein Barrierefreiheits Plugin oder Overlay?

Nein. Overlays können fehlende Bildbeschreibungen, eine unbrauchbare Tastaturbedienung oder schlecht beschriftete Formulare nicht zuverlässig reparieren. Die US Handelsbehörde FTC hat 2025 einen Anbieter zu einer Zahlung von einer Million Dollar verpflichtet, weil er genau das behauptet hatte.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, ja. Sie müssen Informationen bereitstellen, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Die Angaben gehören gut auffindbar auf die Website, etwa als eigene Seite im Fußbereich.

Fazit: Erst klären, dann beheben, nicht verdrängen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft nicht jede Website, aber jede mit Verbrauchervertrag im Netz, sofern der Betrieb kein Kleinstunternehmen mit Dienstleistung ist. Wer betroffen ist, kommt mit sauberem Kontrast, Bildtexten, beschrifteten Formularen, Tastaturbedienung und einer Erklärung zur Barrierefreiheit schon sehr weit. Ein Overlay ersetzt diese Arbeit nicht.

Sie planen ohnehin eine neue Website? Dann gehört Barrierefreiheit von Anfang an dazu. Alles zum Neubau zum Festpreis finden Sie unter Website erstellen lassen, oder Sie gehen Ihre Seite in der kostenlosen Anfragen Analyse mit uns durch.

Was Kunden sagen.

Wir haben neben unseren Lokalen vorgehabt, einen Online Shop zu eröffnen. Heute läuft terjung.shop sehr erfolgreich und wir sind mit der Zusammenarbeit mehr als zufrieden!

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